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   BGH, 29.08.1973 - 2 StR 268/73   

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https://dejure.org/1973,489
BGH, 29.08.1973 - 2 StR 268/73 (https://dejure.org/1973,489)
BGH, Entscheidung vom 29.08.1973 - 2 StR 268/73 (https://dejure.org/1973,489)
BGH, Entscheidung vom 29. August 1973 - 2 StR 268/73 (https://dejure.org/1973,489)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der Versagung des Schwurgerichts auf mildernde Umstände nach § 228 StGB - Bestehen einer Todesgefahr bei einem heftigen Würgen am Hals eines Menschen - Strafmildernde Wirkung der Tatbegehung, wenn der Täter sich in einem Erregungszustand befunden hat und sich ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 213, § 226, § 228

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 25, 222
  • MDR 1973, 1032
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BGH, 14.12.2011 - 2 StR 502/11

    Körperverletzung mit Todesfolge (Provokation im Sinne des § 213 StGB: Ohrfeige;

    a) Allerdings hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 213 StGB, bei deren Vorliegen die Strafe zwingend nach § 227 Abs. 2 StGB zu mildern wäre ( BGHSt 25, 222; BGH NStZ-RR 2000, 80), mit rechtlich tragfähiger Begründung für nicht gegeben erachtet.
  • LG Wuppertal, 29.02.2008 - 23 Ks 76/07

    Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge wegen des Herbeiführens der

    Alt. StGB, bei deren Vorliegen die Strafe zwingend nach § 227 Abs. 2 StGB zu mildern wäre (vgl. BGHSt 25, 222, 224), erfüllt sind.
  • LG Wuppertal, 22.08.2006 - 25 Ks 6/05

    Körperverletzung mit Todesfolge durch die Gabe von Chloroform; Feststellungen zur

    Alt. StGB, bei deren Vorliegen die Strafe zwingend nach § 227 Abs. 2 StGB zu mildern gewesen wäre (vgl. BGHSt 25, 222, 224), lagen nicht vor.
  • BGH, 09.02.1995 - 4 StR 37/95

    Minder schwerer Totschlag - Mißhandlung - Ursachenverknüpfung

    Entgegen diesen Erwägungen ist aber, wenn - wie hier - die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB vorliegen, die Strafmilderung nach dieser Vorschrift zwingend (BGHSt 25, 222, 224; Jähnke aaO. Rdn. 2 m.w.N.) und unabhängig davon geboten, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war.
  • BGH, 12.06.1981 - 3 StR 129/81

    Reizung zum Zorn als besonderer Strafmilderungsgrund einer Körperverletzung mit

    Liegen in einem Totschlagsfall die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB vor, so darf der Strafzumessung nur der für minder schwere Fälle des Totschlags geltende Strafrahmen der genannten Vorschrift zugrunde gelegt werden (BGHSt 25, 222, 224; Beschluß vom 13. Juni 1979 - 2 StR 147/79, bei Holtz MDR 1979, 987; vgl. auch BGH NJW 1977, 2086, bei Holtz MDR 1979, 106, 107 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79] und Beschluß vom 25. Juli 1979 - 3 StR 244/79; Dreher/Tröndle, StGB 40, Aufl. § 213 Rdn 2; aA Eser in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 213 Rdn 14; Hörn in SK § 213 Rdn 10).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bei der Prüfung der Frage, ob mildernde Umstände im Sinne des § 228 StGB aF gegeben waren, auch der besondere Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn des § 213 StGB zu beachten; lag er vor, so führte dies zwingend zur Anwendung des § 228 StGB (BGHSt 25, 222, 224; BGH bei Dallinger MDR 1974, 723).

  • BGH, 13.10.1999 - 2 StR 384/99

    Minder schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge

    Die Erwägungen, mit denen sie die Voraussetzungen des Provokationstatbestandes des § 213 1. Alt. StGB verneint hat, bei deren Vorliegen die Strafe zwingend nach § 227 Abs. 2 StGB zu mildern wäre (BGHSt 25, 222, 224), sind nicht rechtsfehlerfrei.
  • BGH, 17.08.1994 - 2 StR 301/94

    Gewalthandlungen - Tötungsvorsatz - Minder schwerer Fall der Körperverletzung -

    Die Strafkammer hat den Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 1. Alternative StGB) zu Recht erörtert, da diese Vorschrift, wenn sie eingreift, schon für sich allein die Annahme eines minder schweren Falles nach § 226 Abs. 2 StGB gebietet (BGHSt 25, 222; BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 1 und 2).
  • BGH, 19.01.1994 - 2 StR 560/93

    Strafmilderungsgrund - Minder schwerer Fall - Strafrahmen - Verbot der

    Bei diesen Erwägungen hat das Landgericht - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - außer acht gelassen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 226 Abs. 2 StGB gegeben ist, auch der nach seinem Wortlaut nur für den Totschlag geltende besondere Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 StGB 1. Alt.) berücksichtigt werden muß (BGHSt 25, 222; BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 1 und 2 m.w.N.).
  • LG Bochum, 05.02.2016 - 9 KLs 53/15

    Ausschluss einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit bei Begehung von

    Dabei hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme eines minder schweren Falles zwingend geboten ist, es einer Abwägung der schulderhöhenden und -mindernden Umstände mithin nicht bedarf, wenn der besondere Strafmilderungsgrund des auch hier anwendbaren § 213 1. Alternative StGB gegeben ist, der Täter also durch eine von ihm nicht provozierte schwere Kränkung vom späteren Opfer zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist (zur Anwendung dieser Grundsätze bei Körperverletzung mit Todesfolge BGH, Beschluss vom 05.08.1993 - 4 StR 281/93; BGH, Urteil vom 29.08.1973 - 2 StR 268/73, BGHSt 25, 222).
  • BGH, 09.03.1989 - 1 StR 72/89

    Berücksichtigung des besonderen Strafmilderungsgrunds der Reizung zum Zorn im

    "Wie die Revision mit Recht geltend macht, muß bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB gegeben ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch der seinem Wortlaut nach nur für den Totschlag geltende besondere Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 1. Alt. StGB) berücksichtigt werden (BGHSt 25, 222; BGH StV 1981, 524; 1983, 364/365; 1988, 528).
  • LG Köln, 04.02.2020 - 321 Ks 14/19
  • BGH, 23.07.1991 - 1 StR 374/91

    Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 226 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

  • BGH, 14.08.1990 - 1 StR 258/90

    Gewollter Stich in den Oberarm beinhaltet nicht zwingend bedingten Tötungsvorsatz

  • BGH, 11.01.1980 - 2 StR 775/79

    Erfordernis einer Gesamtbetrachtung der für die Wertung von Tat und Täter

  • BGH, 10.09.1985 - 2 StR 454/85

    Anforderungen an einen minder schweren Fall im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB -

  • BGH, 09.10.1974 - 2 StR 390/74

    Strafbarkeit wegen einer Körperverletzung mit Todesfolge - Anforderungen an die

  • BGH, 03.03.1978 - 2 StR 539/77

    Anforderungen an den tatrichterlichen Ausschluss des Vorliegens eines minder

  • BGH, 01.03.1978 - 2 StR 539/77
  • BGH, 02.04.1974 - 5 StR 148/74

    Zubilligung der Strafmilderung für den Fall der Reizung zum Zorn

  • BGH, 13.10.1999 - 2 StR 348/99

    Minder schwerer Fall des Totschlags; Körperverletzung mit Todesfolge

  • BGH, 13.06.1979 - 2 StR 147/79

    Vorliegen eines minder schweren Falls des Totschlags - Möglichkeit der

  • BGH, 11.01.1974 - 2 StR 598/73

    Strafbarkeit wegen einer Körperverletzung mit Todesfolge - Zulässigkeit einer

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